Allgemeine Geschäftsbedingungen
Version 2.0, gültig ab 01.01.2022
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A Allgemeine Geschäftsbedingungen
B Besondere Bedingungen für die Nutzung von Kiwigrid-Produkten als Software as a Service (SaaS)
C Besondere Bedingungen für die Nutzung von Kiwigrid-Produkten als Platform as a Service (PaaS)
D Besondere Bedingungen für den Verkauf von Kiwigrid-Hardware
E Besondere Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen
A. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1 Geltungsbereich des Teils A
1.1 Die nachfolgenden AGB gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, für alle Angebote, Bestellungen, Aufträge, Verträge und Lieferungen, auf Grund derer Kiwigrid gegenüber anderen Unternehmen („Kunde“), die keine Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder anderer entsprechender einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen sind, Leistungen aller Art erbringt.
1.2 Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, gelten nicht, auch wenn Kiwigrid ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3 Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt des erstmaligen Vertragsschlusses mit dem Kunden gültigen, oder vorrangig - soweit erfolgt - in der ihm zuletzt im Rahmen eines Vertragsschlusses mitgeteilten Fassung, als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass Kiwigrid in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
1.4 Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen, Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen AGB, vgl. § 305 b BGB.
1.5 Die MitarbeiterInnen von Kiwigrid sind nicht berechtigt, abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden, individuelle Garantiezusagen oder Zusicherungen zu geben, es sei denn, sie sind hierzu ausdrücklich bevollmächtigt oder kraft ihrer Organstellung, Prokura oder allgemeiner Handlungsvollmacht berechtigt.
1.6 Sollte Kiwigrid dem Kunden zusätzlich auch Leistungen eines Dritten verschaffen, gelten hinsichtlich dieser Leistungen ergänzend die Geschäftsbedingungen des Dritten, sofern sich der Kunde von diesen vor Vertragsschluss in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen konnte.
2 Angebot, Vertragsschluss
2.1 Sofern nicht explizit abweichend gekennzeichnet, sind die von Kiwigrid erstellten Angebote freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für dem Kunden überlassene Prospekte, Präsentationen, Abbildungen, Zeichnungen, Produktbeschreibungen oder sonstige Unterlagen, gleich in welcher Form.
2.2 Der Vertragsschluss zwischen Kiwigrid und dem Kunden kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Bestellung des Kunden durch Kiwigrid zustande („Einzelvertrag“). Maßgebend für Art, Umfang und Zeit der Vertragsleistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Kiwigrid.
2.3 Angaben von Kiwigrid zum Gegenstand ihrer Leistungen in Prospekten, Präsentationen, Abbildungen, Zeichnungen, Produktbeschreibungen oder sonstigen Unterlagen, die Vertragsgegenstand geworden sind, sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern nur Beschreibungen und Kennzeichnungen des Vertragsgegenstands.
Abweichungen von diesen Daten und Eigenschaften, insbesondere in Bezug auf technische Daten, Maße, Konstruktionen, Leistungsmerkmale, Belastbarkeit, Beschaffenheit, Abbildungen, Zeichnungen und sonstige erhebliche Merkmale sind dann vertragsgemäß, wenn die Verwendung zum vertragsgemäßen Zweck nicht eingeschränkt wird und die Abweichungen dem Kunden zumutbar sind. Kiwigrid behält sich derartige Abweichungen ohne Vorankündigung und auch während der Lieferzeit vor.
3 Change Requests
3.1 Soll von dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang auf Wunsch des Kunden abgewichen werden, so handelt es sich um eine Änderung des Leistungsumfanges (Change Request). Der Kunde wird einen solchen Change Request an Kiwigrid in Textform unter detaillierter Beschreibung der gewünschten Leistungsänderung in einer solchen Detailschärfe mitteilen, dass Kiwigrid in die Lage versetzt wird, den Change Request auf seine inhaltlichen, gestalterischen und technischen Auswirkungen auf den bisherigen Leistungsumfang zu ermitteln.
3.2 Kiwigrid wird nach Eingang des entsprechenden Change Requests dem Kunden in Textform mitteilen, welche Kosten für den Kunden mit der Prüfung des Change Requests hinsichtlich der Realisierbarkeit, des zeitlichen und kostenmäßigen Aufwandes für den Kunden anfallen würden. Der Kunde teilt sodann in Textform mit, ob er auf Grundlage der Kostenschätzung eine Prüfung des Change Requests beauftragen möchte.
3.3 Entscheidet sich der Kunde daraufhin gegen eine Prüfung des Change Requests, verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.
3.4 Nach Durchführung der Prüfung wird Kiwigrid dem Kunden das Ergebnis der Prüfung in Form eines Nachtragsangebots in Textform übersenden. Der Kunde teilt Kiwigrid innerhalb von 5 Werktagen mit, ob auf Grundlage des von Kiwigrid erstellten Nachtragsangebotes eine Umsetzung des Change Requests erfolgen soll.
3.5 Kiwigrid und der Kunde legen auf Grundlage des Nachtragsangebotes die sich daraus ergebenden Änderungen für den Projektverlauf/Leistungsgegenstand einvernehmlich fest. In dieser Zeit führt Kiwigrid die Ausführung des ursprünglichen Leistungsumfanges fort, es sei denn die Parteien haben etwas anderes vereinbart.
3.6 Sowohl die Zeit, welche Kiwigrid für die Prüfung des Change Requests benötigt hat, als auch die Zeit, welche die Umsetzung des Change Requests zusätzlich benötigt, wird den ursprünglich vereinbarten Terminen hinzugerechnet.
4 Preise, Preisänderungen, Zahlungsbedingungen, Termine
4.1 Sämtliche Preise gelten netto ab Werk (EXW) in Euro.
4.2 Alle Preise verstehen sich dementsprechend zzgl. Umsatzsteuer und Nebenkosten (insbesondere Porto, Fracht, Verpackung und Versicherung sowie Fahrtkosten, Auslösung und Übernachtungskosten). Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, außer soweit anderes ausdrücklich vereinbart ist. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
4.3 Nach Aufwand abzurechnende Leistungen werden, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, nach Maßgabe der in der Auftragsbestätigung der Kiwigrid angegebenen Preise berechnet.
4.4 Rechnungen sind innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Rechnungseingang und Leistungserbringung oder im Falle einer Abnahme der Leistung nach dieser zur Zahlung fällig und ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Kiwigrid. Kiwigrid behält sich vor, das Zahlungsziel zu reduzieren oder anderweitige Absicherungen, zum Beispiel Vereinbarung von Vorauszahlungen, Warenkredit-Versicherungen oder Bankbürgschaften, zu verlangen, sollten nach interner Prüfung Zweifel an der Bonität des Kunden bestehen.
4.5 Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung und unter gesonderter Ausweisung der im Leistungszeitpunkt geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer an die in der Auftragsbestätigung angegebene Rechnungsanschrift zu senden. Geleistete Anzahlungen/Abschlagszahlungen sind in der Rechnung einzeln auszuweisen. Es ist sicherzustellen, dass in allen Rechnungen und Gutschriften die Angaben der §§ 14, 14a UStG vollständig enthalten sind.
4.6 Projektbezogene Reisezeiten und -kosten werden dem Kunden entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen in Rechnung gestellt. Der Kunde hat projektbezogenen Reisen vorab in Textform zuzustimmen.
4.7 Die Zahlungsverpflichtung des Kunden bleibt unberührt, wenn ein von Kiwigrid nicht zu vertretender Untergang des Vertragsgegenstandes nach dem Gefahrenübergang auf den Kunden stattfindet bzw. stattgefunden hat.
4.8 Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der Zahlungsfrist (Nr. 4.4) befindet sich der Kunde in Verzug. Kiwigrid ist dann berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an die gesetzlichen Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
4.9 Gerät der Kunde mit einer Zahlung länger als drei Wochen in Verzug oder entstehen aus anderem Anlass Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, ist Kiwigrid in diesem Fall berechtigt, wegen aller anderen Forderungen die Leistung von Sicherheiten zu verlangen und noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
4.10 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
4.11 Für den Fall, dass der Kunde die bestellten Leistungen erst nach einer Frist von vier Monaten ab Auftragseingang abruft, ist Kiwigrid berechtigt, die Preise neu zu berechnen, um diese an sich verändernde Marktbedingungen, Beschaffungskosten oder Umsatzsteuer anzupassen. Bei Preiserhöhungen über 5 % kann der Kunde mit einer Frist von 30 Tagen nach Mitteilung der
Preiserhöhung den Einzelvertrag schriftlich kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt und die Preiserhöhung gilt als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb der genannten Frist von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht.
4.12 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden, seine Pflichten gegenüber Kiwigrid zu erfüllen, kann Kiwigrid bestehende Austauschverträge mit dem Kunden durch Rücktritt, Dauerschuldverhältnisse durch Kündigung fristlos beenden, soweit gesetzlich zulässig. Der Kunde wird Kiwigrid hierüber frühzeitig schriftlich informieren.
5 Mitwirkungspflichten des Kunden, Unterauftragnehmer
5.1 Der Kunde wird unverzüglich, im angemessenen Umfang mit Kiwigrid zusammenarbeiten, wenn dies für die Erbringung der Vertragsleistungen erforderlich ist, zur Beantwortung von Fragen bereit sein und die notwendigen Informationen, fachkundigen Mitarbeiter, Kommunikationsmittel und -anschlüsse zur Verfügung stellen sowie Hard- und Software und Räumlichkeiten zugänglich machen.
5.2 Der Kunde hat Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden dafür die entsprechenden Formulare bzw. das von Kiwigrid zur Verfügung gestellte Fehlermeldetool verwendet. Verletzt der Kunde diese Anzeigepflicht, sind die Gewährleistungsansprüche insoweit eingeschränkt, sofern und soweit durch eine rechtzeitige Anzeige die Mangelbeseitigung hätte beschleunigt oder ein Schaden hätte vermieden werden können. Ergänzend gilt die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 HGB).
5.3 Der Kunde wird Kiwigrid bei Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber anderen Beteiligten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung angemessen auf Anforderung unterstützen. Dies gilt insbesondere für Rückgriffsansprüche von Kiwigrid gegen Vorlieferanten.
5.4 Alle Mitwirkungsleistungen sind für Kiwigrid kostenfrei, vollständig, fristgerecht und in der vereinbarten Art und Weise zu erbringen.
5.5 Kommt der Kunde mit der Erfüllung der in seiner Verantwortung liegenden Handlungen in Verzug, hat Kiwigrid dies dem Kunden unverzüglich anzuzeigen und eine Frist für die Handlung zu setzen. Nach Ablauf der gesetzten Frist ruht für die Dauer des Verzugs Kiwigrids Leistungsverpflichtung, die ohne diese Handlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden kann. Dadurch verursachter Mehraufwand ist Kiwigrid zusätzlich zur Vergütung zu erstatten. Ein gesetzliches Kündigungsrecht Kiwigrids bleibt unberührt.
5.6 Kiwigrid kann sich bei der Leistungserbringung ohne vorherige Zustimmung des Kunden Unterauftragnehmern und/oder freier Mitarbeiter bedienen, es sei denn, es liegt ein für Kiwigrid erkennbarer Grund vor, welcher eine solche Beauftragung für den Kunden unzumutbar macht. Sofern Kiwigrid Unterauftragnehmer einsetzt, haftet Kiwigrid für diese, wie für einen eigenen Erfüllungsgehilfen.
6 Lieferung, Lieferverzug, Störungen bei der Leistungserbringung
6.1 Soweit im jeweiligen Einzelvertrag nicht abweichend vereinbart, sind die von Kiwigrid angegebenen Liefertermine und -fristen unverbindlich.
6.2 Feste Leistungstermine sind ausschließlich ausdrücklich in dokumentierter Form zu vereinbaren. Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass Kiwigrid die Leistungen seiner jeweiligen Vorlieferanten rechtzeitig und vertragsgemäß erhält.
6.3 Wird schriftlich keine andere Vereinbarung getroffen, ist der Leistungsort der Sitz von Kiwigrid.
6.4 Alle Lieferungen erfolgen, falls nichts anderweitig vereinbart, auf Gefahr des Kunden ab dem jeweiligen Auslieferungslager mit Übergabe an den Frachtführer an die im Auftrag angegebene inländische Lieferanschrift.
6.5 Kiwigrid ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn (a) die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (b) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und (c) dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Kiwigrid erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). Kiwigrid haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder
sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die Kiwigrid nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Kiwigrid die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Kiwigrid zur Kündigung des Einzelvertrags berechtigt.
Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Kiwigrid den Einzelvertrag kündigen. Kiwigrid wird den Kunden bei Auftreten von Lieferverzögerungen unverzüglich unterrichten.
7 Abnahme von werkvertraglichen Leistungen
7.1 Bei Beauftragung einer werkvertraglichen Leistung, stellt Kiwigrid das vertragsgemäß hergestellte Werk zur Abnahme innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist von mindestens zwei Wochen bereit. Nimmt der Kunde das Werk nach Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen eines Mangels nicht ab, so gilt das Werk nach Ablauf der Abnahmefrist als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den Kunden, gleichgültig ob ganz oder teilweise, gilt als Abnahme.
7.2 Die vorstehende Bestimmung gilt auch für Teilaufträge, die gesondert abgenommen werden, sowie für einzelne Teile eines Werkes, die vertragsmäßig zusammenwirken sollen, sofern für diese gesonderte Abnahmetermine vereinbart sind. In diesem Fall erhält der Kunde entsprechend dem Arbeitsfortschritt Arbeitsunterlagen, die ihm als Information über den jeweiligen Projektstand dienen.
7.3 Die Abnahme ist schriftlich oder in Textform und unverzüglich durchzuführen. Eventuelle Beanstandungen sind im Abnahmeprotokoll festzuhalten. Geringfügige Mängel, die die Funktion nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung. Das Gleiche gilt für formale Fehler, diese werden unverzüglich von Kiwigrid beseitigt.
7.4 Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Vollendung des Werkes.
8 Änderung der Leistungen und Produkte
8.1 Kiwigrid ist zu Leistungs- und Produktänderungen berechtigt, sofern Kiwigrid ein berechtigtes Interesse an der Leistungs- oder Produktänderung hat, die mit dem Kunden vereinbarten Leistungsdaten weiterhin erreicht werden, und die Leistungs- oder Produktänderungen für den Kunden zumutbar sind. Ein berechtigtes Interesse von Kiwigrid liegt insbesondere vor, wenn Änderungen oder Weiterentwicklungen zur Anpassung des Produktportfolios an eine neue Produktpolitik, den aktuellen Stand der Technik oder
die geltende Gesetzeslage notwendig sind. Selbstverständlich wird der Kunde hierüber rechtzeitig informiert.
8.2 Soweit Produkte von Kiwigrid nicht mehr weiterentwickelt und/oder angeboten werden können oder sollen und kein Fall des Absatz 8.1 vorliegt,
a) wird Kiwigrid den Kunden grundsätzlich mit mindestens zwölf (12) Monaten Vorlauf über das Auslaufen informieren;
b) darf Kiwigrid den Kunden mit einer kürzeren Frist von mindestens drei (3) Monaten informieren, sofern und soweit dies zwingend erforderlich ist, weil ein Vorlieferant wegfällt, ohne dass dies für Kiwigrid vorhersehbar war und die Einhaltung der Frist von zwölf (12) Monaten für die Kiwigrid nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre;
c) wird Kiwigrid, sofern sie den Kunden mit der verkürzten Frist von drei (3) Monaten informiert, dem Kunden die hierfür zwingenden Gründe mitteilen und darlegen, weshalb die Einhaltung der Frist von zwölf (12) Monaten mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre, wobei der Anspruch des Kunden auf die betreffende Leistung entsprechend entfällt. Eine im Voraus für ein ausgelaufenes Produkt gezahlte Vergütung ist unverzüglich zu erstatten.
9 Sachmängel, Verjährung, Aufwendungsersatz
9.1 Kiwigrid leistet Gewähr nur für die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Leistungen. Für eine nur unerhebliche Abweichung der Leistungen der Kiwigrid von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln.
9.2 Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung des Kunden, nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Kunden nachweisbaren Softwarefehlern oder bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Einzelvertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte,
außer diese erschwert die Analyse und die Beseitigung eines Sachmangels nicht. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 11 ergänzend.
9.3 Die Verjährungsfrist für Sachmangelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriff nach § 478 BGB bleiben unberührt. Gleiches gilt, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kiwigrid, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
9.4 Die Bearbeitung einer Sachmangelanzeige des Kunden durch Kiwigrid führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein.
9.5 Eine Nacherfüllung (Neulieferung oder Nachbesserung) kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben.
9.6 Rückgriffsansprüche bei Verträgen über digitale Produkte gemäß § 327 u BGB bleiben unberührt.
9.7 Kiwigrid kann eine Vergütung ihres Aufwands verlangen, soweit
a) sie aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, außer der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag, oder
b) eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden als Mangel nachweisbar ist, oder
c) zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden anfällt.
10 Rechte Dritter, Rechtsmängel
10.1 Für Verletzungen von Rechten Dritter durch ihre Leistung haftet Kiwigrid nur, soweit die Leistung vertragsgemäß und insbesondere in der vertraglich vereinbarten, sonst in der vorgesehenen Einsatzumgebung unverändert eingesetzt wird.
10.2 Kiwigrid haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nur innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung. Ziffer 9.1 Satz 1 gilt entsprechend.
10.3 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung der Kiwigrid seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Kunde unverzüglich Kiwigrid. Kiwigrid und ggf. ihre Vorlieferanten sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren.
10.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen oder sich über diese zu vergleichen, bevor er Kiwigrid angemessen Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Art und Weise abzuwehren.
10.5 Werden durch eine Leistung der Kiwigrid Rechte Dritter verletzt, wird Kiwigrid nach eigener Wahl und auf eigene Kosten
a) dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
b) die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder
c) die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn Kiwigrid keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann.
Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.
10.6 Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln verjähren entsprechend Ziffer 9.3. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gilt Ziffer 11 ergänzend, für zusätzlichen Aufwand der Kiwigrid gilt Ziffer 9.6 entsprechend.
11 Haftung
11.1 Kiwigrid haftet dem Kunden stets
a) für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden,
b) für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
c) für Produkthaftungsschäden entsprechend den Regelungen im Produkthaftungsgesetz.
11.2 Kiwigrid haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
11.3 Unbeschadet der Ziffern 11.1 und 11.2 wird die Haftung von Kiwigrid für alle Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die Haftung für sonstige entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen.
11.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Kiwigrid.
11.5 Soweit Kiwigrid technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 11.1 unter Ausschluss jeglicher Haftung.
11.6 Der Kunde ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von Kiwigrid verschuldeten Datenverlust haftet Kiwigrid deshalb der Höhe nach begrenzt auf die Kosten der Wiederherstellung, die bei ordnungsgemäßer Sicherung der Daten durch den Kunden entstanden wären. Dies gilt nicht, soweit eine regelmäßige Datensicherung als Leistung von Kiwigrid vereinbart ist.
12 Vertraulichkeit
12.1 Vertrauliche Informationen sind Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Die Vertragspartner sind verpflichtet, über vertrauliche Informationen, die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Parteien bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.
12.2 Reverse Engineering (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG) ist nicht erlaubt.
12.3 Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder Abwicklung des Vertrags beteiligt sind, darf nur mit schriftlicher Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners erfolgen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren nach Bekanntwerden der jeweiligen Information, bei Dauerschuldverhältnissen jedoch nicht vor deren Beendigung.
12.4 Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.
13 Urheberrecht an Kiwigrid-Unterlagen
13.1 Sämtliche Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Entwürfe, Prospekte, Kataloge, Modelle, Montage- und Instruktionsunterlagen sowie das Design und die Konzeptbeschreibung bleiben geistiges Eigentum der Kiwigrid. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung die sich daraus ergebenden Unterlagen zu vervielfältigen, selbst zu verwerten oder an Dritte weiterzugeben. Er ist auch nicht berechtigt, daraus Nachbauten zu erstellen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
13.2 Verstößt der Kunde gegen die in Ziffer 13.1 enthaltenen Verpflichtungen, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des zwischen den Parteien vereinbarten Entgelts für den betroffenen Vertragsgegenstand, aber mindestens EUR 5.000,00 zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung, bleiben unberührt.
14 Exportbedingungen
14.1 Die Produkte von Kiwigrid unterliegen ggfs. den jeweiligen einschlägigen Exportbestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika, der Europäischen Union und/oder der Bundesrepublik Deutschland. Der Kunde verpflichtet sich, bei einer etwaigen Wiederausfuhr der Produkte sämtliche national oder international geltenden einschlägigen Exportbestimmungen zu beachten und ggf. die erforderlichen Genehmigungen einzuholen.
14.2 Im Falle der Verletzung dieser Verpflichtungen wird der Kunde Kiwigrid von sämtlichen Ansprüchen freistellen und sämtliche Schäden ersetzen, die der Lieferant oder Lizenzgeber, Dritte oder staatliche und/oder internationale Behörden bzw. Organisationen gegenüber Kiwigrid geltend machen.
14.3 Der Kunde hat seine Vertragspartner schriftlich auf die Exportbestimmungen hinzuweisen.
15 Verhaltensgrundsätze und Loyalität
15.1 Jede der Parteien erklärt Folgendes:
a) Wir achten und unterstützen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und nutzen unseren Einfluss, um zu verhindern, dass Menschenrechtsverletzungen geschehen.
b) Wir achten und unterstützen die Kernarbeitsnormen der International Labour Organisation (ILO). Wir leben Diversität und Gleichbehandlung unabhängig von Geschlecht, Familienstand, ethnischer Herkunft, Nationalität, Alter, Religion, sexueller Orientierung, körperlicher oder geistiger Behinderung. Wir wahren die Vereinigungsfreiheit und erkennen das Recht auf Tarifverhandlungen an. Wir streben nach Arbeits- und Anlagensicherheit sowie Gesundheitsschutz auf höchstem Niveau.
c) Wir bekennen uns zu einem verantwortlichen Umgang mit den natürlichen Ressourcen und fördern den Einsatz umweltfreundlicher Technologien.
d) Wir treten für freien Wettbewerb und transparente Märkte ein und bekämpfen unlauteren Wettbewerb und Wettbewerbsbeschränkungen. Im Umgang mit Unternehmensinformationen werden die nationalen und internationalen kapitalmarktrechtlichen Bestimmungen eingehalten.
e) Wir stellen einen sorgsamen Umgang mit personenbezogenen Daten sicher.
f) Wir setzen uns für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und geistigem Eigentum Dritter ein.
g) Wir beachten die Rechtsvorschriften und Verfahren zur Erhebung von Steuern, zur Gewährung von Subventionen und zur Vergabe öffentlicher Aufträge.
h) Wir dulden keine Korruption und ergreifen alle erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Verhinderung von Korruption. Kollisionen von privaten Mitarbeiterinteressen und Unternehmensinteressen sind zu vermeiden. Wir achten darauf, dass es zu keinen unangemessenen Einflussnahmen auf die Politik kommt.
i) Wir halten die anwendbaren nationalen und internationalen Sanktions- und Embargovorschriften sowie sonstige Beschränkungen des Außenwirtschaftsrechts ein.
j) Wir ergreifen alle erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche von Erträgen aus Straftaten.
15.2 Die Parteien werden kritische oder herabsetzende Äußerungen über die andere Partei, insbesondere im Hinblick auf organisatorische Vorgänge, technische Fragen oder ähnliches, gegenüber Dritten unterlassen. Dies gilt auch für die Dauer von zwei (2) Jahren nach Beendigung eines Einzelvertrages.
16 Schlussbestimmungen
16.1 Ein Verzicht auf Rechte oder Ansprüche oder Formvorschriften im Einzelfall oder auch im wiederholten Falle beinhaltet keinen diesbezüglichen Verzicht für die Zukunft.
16.2 Kiwigrid ist zu Änderungen der AGB berechtigt. Kiwigrid wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durchführen, insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen, Änderungen der Rechtsprechung oder der Gesetzeslage, der Marktgegebenheiten oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Änderungen werden dem Kunden schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Kunde einer Änderung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als durch den Kunden anerkannt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Kunde im Falle der AGB noch gesondert hingewiesen.
16.3 Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten ist Dresden.
16.4 Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen und soweit gesetzlich zulässig, wird als Gerichtsstand Dresden vereinbart. Kiwigrid ist jedoch berechtigt, den Kunden an dem für diesen allgemein geltenden Gerichtsstand zu verklagen.
16.5 Sollte eine Klausel in einer individualvertraglichen Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, verpflichten sich die Parteien, eine Regelung zu vereinbaren, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck entspricht. Dies gilt auch für den Fall einer Regelungslücke oder einer Gesetzesänderung entsprechend. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht
berührt.
16.6 Auf das Rechtsverhältnis zwischen Kiwigrid und dem Kunden findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes Anwendung.
B. Besondere Geschäftsbedingungen für die Nutzung von Kiwigrid-Produkten als Software as a Service (SaaS)
1 Geltungsbereich des Teils B
1.1 Kiwigrid ist ein Plattformanbieter und ermöglicht seinen Kunden die Vernetzung von Energie-Erzeugern, -Verbrauchern, Speichern und E-Mobilität im intelligenten Stromnetz.
1.2 Diese SaaS-Geschäftsbedingungen regeln die Nutzung der von Kiwigrid in ihrem Verfügungsbereich (ab Schnittstelle Rechenzentrum zum Internet) als SaaS bereitgestellten Kiwigrid-Produkte durch den Kunden. Ergänzend gelten die Regelungen des Allgemeinen Teils A der AGB.
2 Vertragsgegenständliche Leistungen
2.1 Vertragsgegenständliche Leistungen sind von Kiwigrid angebotene Software-Produkte, insbesondere Kiwigrid-Applikationen und Kiwigrid-Services (“Kiwigrid-Produkte”). Der Leistungsumfang, die Beschaffenheit, der Verwendungszweck und die Einsatzbedingungen der vertragsgegenständlichen SaaS-Leistungen ergeben sich aus den jeweiligen Produktbeschreibungen.
2.2 Die Kiwigrid-Produkte dürfen nur durch den Kunden und nur zu den im Einzelvertrag vereinbarten Zwecken verwendet werden. Der Kunde darf während der Laufzeit des Einzelvertrages auf die Kiwigrid-Produkte über das Internet zugreifen und mittels unterstützter Browser oder einer anderen geeigneten Anwendung (z.B. „App“) die mit der Software verbundenen Funktionalitäten vertragsgemäß nutzen.
2.3 Darüber hinausgehende Leistungen, etwa die Entwicklung kundenindividueller Lösungen oder erforderliche Anpassungen, bedürfen eines gesonderten Vertrages.
3 Nutzungsumfang und -rechte
3.1 Kiwigrid wird dem Kunden für die Dauer des Einzelvertrages die einfache Nutzungsmöglichkeit an der jeweils aktuellen Version der beauftragten Kiwigrid-Produkte über einen Internetzugang im Rahmen eines SaaS einräumen. Der Kunde darf die ihm eingeräumte Nutzungsmöglichkeit an seine Kunden („Endkunden“) sowie an berechtigte Installationspartner („Installateure“) weitergeben, sowie den Endkunden und Installateuren Nutzungsrechte, im Umfang wie in Ziffer 3.3 beschrieben, einräumen. Der Kunde tritt im Markt als Anbieter der Kiwigrid-Produkte auf der Kiwigrid-Plattform auf. Zu diesem Zweck wird dem Kunden das einfache Recht eingeräumt, die White-Label-Produkte der Kiwigrid mit seiner Marke versehen zu lassen („Branding“) und unter seiner Marke seinen Endkunden und Installateure anzubieten.
Eine Weitergabe der Nutzungsmöglichkeit im Wege eine Unterlizenz an B2B-Kunden des Kunden ist nur mit vorheriger Zustimmung der Kiwigrid gestattet und bedarf einer entsprechenden Reseller-Vereinbarung zwischen den Parteien.
3.2 Kiwigrid wird für den Kunden einen Kunden-Mandanten auf dem Backend der Kiwigrid-Plattform (“KiwiOS.cloud”) einrichten und in dessen Auftrag für die Dauer des Einzelvertrages betreiben. Kiwigrid (oder ein von Kiwigrid ermächtigter Dritter) stellt die für die Nutzung des Kunden-Mandanten und der beauftragten Kiwigrid-Produkte notwendige Rechenleistung und den benötigten Datenspeicher zur Verfügung.
Folgende Leistungen werden durch Kiwigrid erbracht:
a) Hosting, Betrieb und Pflege der KiwiOS.cloud;
b) Bereitstellung, Betrieb und Pflege der beauftragten Kiwigrid-Produkte im eingerichteten Kunden-Mandanten der KiwiOS.cloud;
c) Speicherung der Daten für und im Auftrag des Kunden, die durch den Betrieb und die Nutzung entstehen.
3.3 Der Kunde darf die beauftragten Kiwigrid-Produkte auf dem eingerichteten Kunden-Mandanten im Rahmen des ihm von Kiwigrid eingeräumten, nicht-ausschließlichen Nutzungsrechts für vertragsgemäße, eigene Zwecke und durch eigenes Personal nutzen, seine Daten verarbeiten und speichern. Soweit der Kunde die ihm eingeräumte Nutzungsmöglichkeiten an Endkunden oder Installateure weitergibt, dürfen diese die Kiwigrid-Produkte nur für die vertragsgegenständlichen Zwecke des jeweiligen Endkunden nutzen und nur dessen Daten verarbeiten und speichern.
3.4 Der dem Kunden eingerichtete Kunden-Mandant auf der KiwiOS.cloud ist gegen den unberechtigten Zugriff Dritter geschützt. Kiwigrid übermittelt dem Kunden die für die Nutzung des Kunden-Mandanten erforderlichen Zugangsdaten zur Identifikation und Authentifikation. Dem Kunden ist es nicht gestattet, diese Zugangsdaten unberechtigten Dritten zu überlassen. Erlangt der Kunde Kenntnis von einem unberechtigten Zugriff auf Zugangsdaten, den Kunden-Mandanten oder die KiwiOS.cloud, wird er Kiwigrid
unverzüglich in Text- oder Schriftform informieren und betroffene Zugangsdaten ändern oder ändern lassen. Hat Kiwigrid aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte den Verdacht, dass Zugangsdaten missbraucht oder vertragswidrig genutzt werden, kann Kiwigrid diese Zugangsdaten sperren und ersetzen. Dabei wird Kiwigrid berechtigte Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen. Leistungsverweigerungsrechte von Kiwigrid bleiben unberührt.
Die Zugangsberechtigung ist inhaltlich auf die zum Zeitpunkt der Freischaltung jeweils geltenden Nutzungsbedingungen für den Kunden-Mandanten beschränkt. Soweit Nutzungsbedingungen gelten, werden diese dem Kunden bzw. Endabnehmer/Verbraucher vor der Freischaltung des Portalzugangs angezeigt und sind von ihm elektronisch zu bestätigen.
3.5 Eine Überlassung der Software der Kiwigrid-Produkte, insbesondere der KiwiOS.cloud, an den Kunden erfolgt nicht; der Kunde kann keine Änderungen an dieser Software vornehmen, außer im erlaubten Rahmen des § 69d Urhebergesetz (UrhG), soweit dieser überhaupt auf die hier vereinbarten Vertragsleistungen anwendbar ist.
3.6 Kiwigrid schuldet die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit nur der jeweils aktuellen Version der Kiwigrid-Produkte. Fehlerbehebungen werden jeweils nur auf Basis der aktuellen Version bereitgestellt. Kiwigrid kann die Kiwigrid-Produkte während der Einzelvertragslaufzeit jederzeit auch ohne gesonderte Zustimmung des Kunden aktualisieren und sonst angemessen ändern, insbesondere zur Anpassung an eine geänderte Rechtslage, technische Entwicklungen oder zur Verbesserung der Funktionalitäten oder der IT-Sicherheit. Kiwigrid wird berechtigte Interessen des Kunden dabei angemessen berücksichtigen und während der Laufzeit des Einzelvertrages mindestens die in der betreffenden Produktbeschreibung zugesagten Funktionen zur Verfügung stellen.
3.7 Der Zugang des Kunden, der Endkunden und der Installateure zum Internet ist nicht Gegenstand dieses Vertragsverhältnisses. Diese tragen die alleinige Verantwortung für die Funktionsfähigkeit ihres Internet-Zugangs einschließlich der Übertragungswege sowie des eigenen Computers.
4 Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Zusätzlich zu den Mitwirkungspflichten aus dem Allgemeinen Teil A der AGB wird der Kunde:
a) weder unbefugten Dritten Zugriff auf die Kiwigrid-Produkte, insbesondere auf die KiwiOS.cloud geben oder einen Abruf von dort gespeicherten Informationen zulassen, noch die Programme von Kiwigrid beeinträchtigen, noch in das Datennetz von Kiwigrid eindringen oder einen solchen Eingriff fördern;
b) die ihm und/oder dem Nutzer zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen geheim halten, vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weitergeben;
c) alle berechtigten Nutzer verpflichten, die hier vereinbarten Bestimmungen einzuhalten;
d) Rechte Dritter an genutzten Dokumenten oder Werken respektieren (z. B. beim Hochladen von Texten oder Daten auf die Kiwigrid-Plattform, die von Dritten stammen oder Daten Dritter enthalten) und keine widerrechtlichen Inhalte hochladen oder die Vertragsleistungen für deren Verarbeitung zu nutzen (insbesondere keine rassistischen, diskriminierenden, pornographischen, den Jugendschutz gefährdende, politisch extreme oder andere verbotene Inhalte auf die Server Kiwigrids laden);
e) vor der Übermittlung von Daten und Informationen an Kiwigrid, diese auf Viren zu untersuchen sowie die Software zu verwenden, die dem neuesten Stand der Technik entspricht;
f) die Kiwigrid-Plattform oder Teile von ihr nicht missbräuchlich für den unaufgeforderten Versand von Nachrichten und Informationen an Dritte zu Werbezwecken oder zu anderen nicht rechtskonformen Zwecken nutzen.
4.2 Zur erfolgreichen Einrichtung eines Mandanten auf der KiwiOS.cloud und des Brandings dieses Mandanten und der bestellten Kiwigrid-Produkte muss der Kunde insbesondere folgende Inhalte fristgerecht bereitstellen:
a) Zuarbeit zu den Kiwigrid-Style-Guides inkl. Standard-Farbset;
b) Logo als *.svg Datei oder Vektorgrafik oder *.png Datei;
c) Schriftarten inkl. aller erforderlichen Nutzungsrechte, die die Verwendung der Schriftart in den Kiwigrid-Produkten durch Kiwigrid erlauben;
d) Links zum Impressum, zur Datenschutzerklärungen und zu den Nutzungsbedingungen;
e) Service-Kontaktdaten; und
f) sofern beauftragt: Ziel-Domain/Zertifikate.
Änderungswünsche nach vollzogener Mandanten-Einrichtung werden gemäß den Regelungen der Ziffer 3 des Allgemeinen Teils A der AGB (Change Requests) behandelt.
5 Fehlermeldeverfahren
5.1 Der Kunde wird Kiwigrid unverzüglich über auftretende Fehler an den Vertragsleistungen unterrichten. Dazu stellt Kiwigrid dem Kunden einen Zugang zu einem Fehlermeldetool bereit. Der Kunde wird das jeweils von Kiwigrid zur Verfügung gestellte Fehlermeldetool benutzen.
5.2 Ein Fehler liegt insbesondere vor, wenn die KiwiOS.cloud oder Teile von ihr die in der Produktbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllt, falsche Ergebnisse liefert, den Programmlauf unkontrolliert abbricht oder in anderer Weise nicht funktionsgerecht arbeitet, so dass die Nutzung der KiwiOS.cloud oder von Teilen von ihr nicht möglich ist.
5.3 Bei Meldung eines Fehlers im Rahmen des Fehlermeldeverfahrens wird der Kunde darauf achten, dass mindestens Folgendes eingehalten wird:
a) Fehlermelder und Empfänger der Fehlermeldung sind eindeutig bestimmt.
b) Die Art der Fehlermeldung muss derart abgestimmt sein, dass ein gemeldeter Fehler beim Kunden und/oder Kiwigrid reproduzierbar ist: Eindeutige Fehlerbeschreibung, Termin des Auftretens des Fehlers, Rahmenbedingungen bei Auftreten des Fehlers, gegebenenfalls Screenshots.
6 Verfügbarkeit und Serviceleistungen
Die Verfügbarkeit der bereitgestellten Leistungen, die vertragsgegenständlichen Serviceleistungen und Service Level ergeben sich aus der Auftragsbestätigung der Kiwigrid zusammen mit der jeweiligen Produktbeschreibung und dem geltenden Service Level Agreement.
7 Gewährleistung
7.1 Mängel der Software der Kiwigrid-Produkte werden von Kiwigrid nach entsprechender Mitteilung des Mangels durch den Kunden oder der Kenntnis des Mangels durch Kiwigrid entsprechend den Regelungen in dem geltenden Service Level Agreement behoben. Gleiches gilt für sonstige Störungen der Möglichkeit zur Nutzung der KiwiOS.cloud.
7.2 Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ausgeschlossen, sofern nicht die Überlassung der vertragsgemäßen Nutzung der Kiwigrid-Produkte als dauerhaft fehlgeschlagen anzusehen ist.
7.3 Sollte das jeweilige Kiwigrid-Produkt unter Einbindung eines installierten Energy Managers der Kiwigrid genutzt werden, kann Kiwigrid die Nachbesserung auch durch Bereitstellung eines Software-Updates der Betriebssoftware des Energy Managers vornehmen, das den Mangel beseitigt. Der Kunde wird hierfür die gelieferten Energy Manager mit dem Internet verbinden und das Update im erforderlichen Maß nach Vorgaben der Kiwigrid unterstützen. Kiwigrid ist so lange von der Erbringung der Gewährleistung befreit, wie der Kunde die Internetverbindung jeweils für ein Update nicht herstellt oder das Update nicht im erforderlichen Maß unterstützt. Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch Kiwigrid, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Einzelvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
7.4 Bei einer nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit der Leistungen zum vertragsgemäßen Gebrauch bestehen keine Ansprüche des Kunden wegen Mängeln.
7.5 Eine verschuldensunabhängige Haftung nach § 536 a Bürgerliches Gesetzbuch wird für jede der Parteien ausgeschlossen, soweit es sich um Vertragsleistungen der Software-Miete im Rahmen eines SaaS handelt. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch die jeweilige Partei.
7.6 § 578 b BGB bleibt unberührt.
8 Datenschutz
8.1 Der Kunde wird im Rahmen des Vertrages und der Nutzung der Produkte von Kiwigrid die dem Kunden obliegenden datenschutzrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere gemäß DSGVO und BDSG strikt beachten. Soweit der Kunde im Rahmen der Vertragsdurchführung bzw. Servicenutzung personenbezogene Daten an Kiwigrid übermitteln sollte, ist der Kunde für eine entsprechende Übermittlungsbefugnis verantwortlich.
8.2 Sofern Kiwigrid Zugang zu personenbezogenen Daten des Kunden hat oder diese zur Erbringung der Vertragsleistungen verarbeitet, wird Kiwigrid nur weisungsgebunden im Rahmen des erteilten Datenverarbeitungsauftrags des Kunden tätig. Die Rechte und Pflichten der Parteien im Rahmen dieser Auftragsdatenverarbeitung sind in einem entsprechenden Vertrag gem. Art. 28 DSGVO geregelt.
8.3 Der Kunde bleibt sowohl allgemein im Auftragsverhältnis als auch im datenschutzrechtlichen Sinne der Verantwortliche. Der Kunde stellt Kiwigrid von sämtlichen Forderungen und behördlichen Maßnahmen und Sanktionen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten vollumfänglich frei, es sei denn Kiwigrid hat die unzulässige Verarbeitung allein zu vertreten und entgegen den Weisungen des Kunden vorgenommen. Die Haftung des Kunden schließt den Ersatz angemessener Kosten der
Rechtsverteidigung ein. Alle weiteren Ansprüche und Rechte von Kiwigrid bleiben unberührt.
8.4 Kiwigrid gewährleistet, dass Daten des Kunden ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gespeichert werden, soweit nichts anderes vereinbart ist.
8.5 Kiwigrid darf Daten des Kunden, soweit diese nicht personenbezogen sind, für Datenanalyse, Marktforschung, statistische Zwecke, Berechnung von Prognosen und für Produktentwicklungen verwenden. Dazu zählen auch solche Daten des Kunden, die zuvor personenbezogen waren, allerdings vor ihrer Verwendung für diese Zwecke anonymisiert wurden.
9 Vergütung
9.1 Wiederkehrende SaaS-Leistungen werden ab dem Kalenderquartal der Aktivierung im Energy Manager berechnet. Als abrechnungsrelevanter Nutzer gilt jeder Energy Manager, der im abrechnungsrelevanten Zeitraum (Kalenderquartal) in der KiwiOS.cloud registriert war.
9.2 Die Abrechnung der Vergütung für die vertragsgegenständlichen Produkt- und Serviceleistungen erfolgt durch Kiwigrid quartalsweise, jeweils zum 31.03./30.06./30.09./31.12. des Kalenderjahres. Einrichtungsleistungen werden jeweils nach erfolgter Einrichtung abgerechnet.
C. Besondere Geschäftsbedingungen für die Nutzung von Kiwigrid-Produkten als Platform as a Service (PaaS)
Abgelegt unter: https://kiwios.io/terms-of-use
D. Besonderen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Kiwigrid-Hardware
1 Geltungsbereich des Teils D
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für den Verkauf von Hardware durch Kiwigrid zum Einsatz im Zusammenhang mit der Kiwigrid-Plattform und deren Lieferung an den Kunden sowie die Gewährung eines einfachen, nicht ausschließlichen, zeitlich unbefristeten und übertragbaren Nutzungsrechtes an der Betriebssoftware der verkauften Hardware unter Beachtung der Einschränkung unter Ziffern 4 und 5.
1.2 Ergänzend zu diesen Bestimmungen gelten die Regelungen des Allgemeinen Teils A der AGB.
2 Vertragsgegenständliche Leistungen
2.1 Gegenstand dieses Einzelvertrags Hardware ist der Verkauf von Energy Managern und Erweiterungen hierzu (Extension Digital) von Kiwigrid an den Kunden („Hardware“).
2.2 Die Hardware ist für die Nutzung im Zusammenwirken mit der Kiwigrid-Plattform geeignet. Die vollumfängliche Nutzung der Hardware und ihres Betriebssystems ist nur im Zusammenhang mit der Kiwigrid-Plattform und einer Verbindung der Hardware zum Internet möglich, die der Kunde oder dessen Endkunden sicherstellen müssen. Eine solche Internetverbindung ermöglicht es Kiwigrid, unter anderem Updates der Betriebssoftware der Hardware vorzunehmen.
2.3 Die Beschaffenheit, der Leistungsumfang, die Funktionalitäten und die Kompatibilität der Hardware sowie die erforderlichen Systemvoraussetzungen ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung, die dem Kunden spätestens bei Angebotslegung zur Verfügung gestellt wird, ergänzend aus der Installations- und Bedienungsanleitung, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2.4 Beinhaltet die Lieferung der Hardware eine für ihre Funktionsfähigkeit zwingend notwendige Betriebssoftware, erhält der Kunde an dieser nur ein Recht zum Einsatz mit dieser Hardware. Sonstige Software unterliegt gesonderten Regelungen.
2.5 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Hardware durch den Kunden gemäß zur Verfügung gestellter Installationsanleitung sachgemäß installiert und in Betrieb genommen. Alle weiteren Leistungen von Kiwigrid, die auf Wunsch des Kunden erbracht werden (insbesondere Einsatzvorbereitung, Installation und Demonstration erfolgreicher Installation, Einweisung, Schulung und Beratung), werden nach Aufwand vergütet.
3 Bestellverfahren, Mengenforecast und Lieferung
3.1 Will der Kunde Hardware kaufen, muss der Kunde mindestens acht (8) Wochen vor dem gewünschten Liefertermin dies schriftlich oder in Textform durch eine Bestellung der Kiwigrid mitteilen.
3.2 Eine Bestellung des Kunden wird jeweils mit der Annahme durch Kiwigrid verbindlich. Die Annahme erfolgt schriftlich oder in Textform an den Kunden und enthält bestätigte Mengenangaben und den Liefertermin.
3.3 Zur besseren Planbarkeit künftiger Bestellmengen wird der Kunde spätestens vier (4) Wochen vor Beginn eines jeden Kalenderquartals den voraussichtlichen Bedarf an Hardware für die jeweils folgenden drei (3) Kalendermonate schriftlich oder in Textform mitteilen. Diese Bedarfsvorschau ist für beide Parteien unverbindlich.
3.4 Sobald für Kiwigrid die Überschreitung eines vereinbarten Liefertermins absehbar wird, hat Kiwigrid diese dem Kunden unverzüglich in Textform anzuzeigen. Kiwigrid und Kunde werden sich einvernehmlich abstimmen, auf welche Weise etwaige nachteilige Folgen der drohenden Überschreitung des Liefertermins abgewendet oder gemildert werden können.
3.5 Die vom Kunden gekaufte Hardware ist vom Kunden bei Kiwigrid abzuholen (Ex works Kiwigrid, Kleiststraße 10 a-c, 01129 Dresden gemäß Incoterms 2020), es sei denn, die Parteien vereinbaren den Versand an eine andere Lieferadresse (Schickschuld).
3.6 Kiwigrid wird die bestellte Hardware mit den jeweils beauftragten Kiwigrid-Applikationen und der notwendigen Version des Betriebssystems vorinstallieren, eine entsprechende Bindung an den jeweiligen Kunden-Mandanten der KiwiOS.cloud vornehmen und die bestellten Kiwigrid-Applikationen für den jeweiligen Kunden-Mandanten freischalten. Die installierte Version der Software wird von Kiwigrid im Lieferschein dokumentiert.
4 Erwerb der Hardware und Mitwirkungspflichten, Nutzungsrecht an der Betriebssoftware, Urheberrechte, Verbot des Reverse Engineering, Weitergabe
4.1 Der Kunde erwirbt das Eigentum an der im Auftrag bezeichneten Hardware und der Kurzdokumentation. Die Bedienungsanleitung und die Installationsanleitung können dem Kunden nach Wahl von Kiwigrid elektronisch zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, dass dies für den Kunden unzumutbar ist.
4.2 Der Kunde wird sicherstellen, dass alle Hardware nur durch geschultes Fachpersonal installiert wird, sofern nichts anders gekennzeichnet. Der Kunde verpflichtet sich daher, regelmäßige Schulungen von Installateuren (also eigenen Kräften und Externen) anzubieten und vorzunehmen, die mit der Installation der Hardware beauftragt werden sollen und seine Endkunden zu verpflichten, die Installation der Hardware nur durch vom Kunden geschulte Installateure vornehmen zu lassen.
4.3 Kiwigrid gewährt dem Kunden mit der Einschränkung von Ziffer 5 das nicht ausschließliche, zeitlich unbefristete und übertragbare Nutzungsrecht an der auf der Hardware installierten Betriebssoftware. Dem Kunden ist bekannt, dass eine vollumfängliche Nutzung von Hardware und Betriebssoftware nur im Zusammenhang mit dem Zugang zur Kiwigrid-Plattform möglich ist. Diese Zugangsberechtigung ist zeitlich auf die Laufzeit einer SaaS-Beauftragung zwischen Kiwigrid und dem betreffenden Kunden befristet.
4.4 Die Betriebssoftware ist in ausführbarer Form (Objectcode) auf der Hardware installiert. Quellcodes werden nicht mit der Hardware ausgeliefert.
4.5 Die Betriebssoftware einschließlich der zugehörigen Dokumentationen ist urheberrechtlich geschützt.
4.6 Reverse Engineering (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG) ist nicht erlaubt.
4.7 Der Kunde verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der Hardware und der Betriebssoftware sichergestellt ist, beispielsweise durch eine entsprechende Verpflichtung seiner Endkunden.
4.8 Der Kunde ist berechtigt, die Hardware nach deren Erwerb einzeln oder in Kombination mit seinen eigenen Produkten direkt oder über Wiederverkäufer in den Markt zu bringen.
4.9 Ist der Kunde Wiederverkäufer oder macht der Kunde ansonsten von seinem Recht auf Übertragung der Nutzungsrechte an der Betriebssoftware an einen Dritten Gebrauch, hat er die vertraglichen Verpflichtungen gem. Ziffer 4 und Ziffer 5 dem Dritten aufzuerlegen. Mit einer Übertragung der Nutzungsrechte gehen diese auf den neuen Nutzer über, die Nutzungsrechte des Kunden erlöschen. Alle vorhandenen Kopien der übertragenen Betriebssoftware sind zu löschen.
4.10 Kopien der Dokumentation dürfen nicht zu kommerziellen Zwecken erstellt werden.
5 Außerordentliche Kündigung der Nutzungsrechte an der Betriebssoftware
5.1 Verletzt der Kunde schwerwiegend die vereinbarten Nutzungsrechte oder Schutzrechte des Rechtsinhabers, kann Kiwigrid die Nutzungsrechte kündigen. Dies setzt eine erfolglose Abmahnung mit angemessener Fristsetzung durch Kiwigrid voraus.
5.2 Die Betriebssoftware unterliegt ggfs. in einzelnen Ländern Exportkontrollvorschriften. Für deren Einhaltung ist der Kunde verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen solche Exportkontrollvorschriften, kann Kiwigrid die Nutzungsrechte entziehen.
5.3 Im Falle einer Kündigung der Nutzungsrechte nach Ziffer 5.1 ist der Kunde verpflichtet, die von der Kündigung betroffene Betriebssoftware einschließlich der Dokumentation und aller Kopien zu löschen. Auf Verlangen von Kiwigrid gibt der Kunde über die Löschung eine Erklärung ab.
6 Erweiterter Eigentumsvorbehalt
6.1 Die von Kiwigrid gelieferte Hardware bleiben Eigentum von Kiwigrid, bis alle Forderungen getilgt sind, die Kiwigrid gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehen.
6.2 Vertreibt der Kunde die Hardware als Wiederverkäufer seinerseits an Wiederverkäufer oder an Endkunden, darf die von Kiwigrid gelieferte Hardware nur unter Vorbehalt des Eigentums bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußert werden.
6.3 Der Kunde als Wiederverkäufer tritt hiermit im Voraus sämtliche Forderungen einschließlich aller Nebenrechte in voller Höhe an Kiwigrid ab, die er aus dem Verkauf der im Eigentum von Kiwigrid stehenden Hardware gegenüber seinen Abnehmern erwirbt. Wurde die im Eigentum von Kiwigrid stehende Hardware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Teil des Gesamtpreises, der dem Verhältnis des Wertes der Hardware von Kiwigrid zum Wert aller zu dem Gesamtpreis verkauften Sachen entspricht.
6.4 Der Kunde ist berechtigt, die an Kiwigrid abgetretenen Forderungen einzuziehen. Er hat den Erlös spätestens bei Fälligkeit an Kiwigrid abzuführen. Kiwigrid ist bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Vermögensverschlechterung berechtigt, die Abtretung offen zu legen und die Zahlung des Abnehmers unmittelbar an sich zu fordern. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von Kiwigrid die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und Kiwigrid alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen. Er ist ferner verpflichtet, Kiwigrid auf Verlangen eine genaue Aufstellung der an Kiwigrid abgetretenen Forderungen unter Angabe der Schuldner, der Höhe der einzelnen Forderungen, der Rechnungsdaten und der sonst von Kiwigrid gewünschten Angaben zu übermitteln.
6.5 Verpfändungen, Sicherheitsübereignungen und Sicherheitsübertragungen der im Eigentum von Kiwigrid stehenden Hardware oder der an Kiwigrid abgetretenen Forderungen sind dem Kunden ausdrücklich untersagt.
6.6 Ebenso sind dem Kunden der Abschluss und die Durchführung von Globalzessionsverträgen oder von sogenannten Factoringverträgen (Überlassung der Forderung an ein Faktorunternehmen oder an einen Dritten als Sicherungsgeschäft, sog. unechtes Factoring) ausdrücklich untersagt, soweit sich ein derartiger Vertrag auf Forderungen bezieht, die auf der Grundlage dieser Vertragsbedingungen abgetreten werden. Der Kunde ist verpflichtet, Kiwigrid davon in Kenntnis zu setzen, wenn er bei Aufnahme der Geschäftsbeziehungen zu Kiwigrid oder bei Entgegennahme dieser Bedingungen bereits mit einem Dritten Verträge der in diesem vorhergehenden Satz bezeichneten Art geschlossen hat.
6.7 Der Kunde ist verpflichtet, Kiwigrid von etwaigen Zugriffen Dritter auf die im Eigentum von Kiwigrid stehende Hardware oder auf die an Kiwigrid abgetretenen Forderungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen und Kiwigrid bei der Wahrung ihrer Rechte in jeder Weise zu unterstützen. Insbesondere hat er bei einer etwaigen Pfändung den Vollstreckungsbeamten darauf hinzuweisen, dass die gepfändete Hardware im Eigentum von Kiwigrid steht. Er hat Kiwigrid das Pfändungsprotokoll unverzüglich zu übersenden und Kiwigrid dabei schriftlich zu bestätigen, dass die gepfändete Hardware im Eigentum von Kiwigrid ist. Sofern durch den Zugriff Dritter Schäden an der Hardware von Kiwigrid entstehen sollten, hat der Kunde diese zu ersetzen. Der Kunde hat alle Kosten zu tragen, die durch eine Intervention durch Kiwigrid entstehen.
6.8 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder stellt er seine Zahlungen ein, erlischt sein Recht auf Weiterveräußerung der Hardware von Kiwigrid und zum Einzug der damit einher gehenden Forderungen.
6.9 Kiwigrid ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Hardware zurückzufordern oder wenn diese weiterveräußert sind, die abgetretenen Forderungen einzuziehen.
7 Gewährleistung, Sach- und Rechtsmängel
7.1 Kiwigrid gewährleistet, dass die Hardware bei vertragsgemäßem Einsatz den Vereinbarungen gemäß Ziffer 2 entspricht.
7.2 Für Sachmängel gilt ergänzend die Ziffer 9 und für Rechtsmängel die Ziffer 10 des Allgemeinen Teils A der AGB.
7.3 Die gelieferte Hardware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen, § 377 HGB. Sie gilt als genehmigt, wenn Kiwigrid nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen zehn Werktagen nach Ablieferung der Hardware oder ansonsten binnen zehn Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung der Hardware ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist. Der Kunde hat Mangelansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden nachweisbar sind. Auf Verlangen von Kiwigrid ist die beanstandete Hardware frachtfrei an Kiwigrid zum Zwecke der Nacherfüllung zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet Kiwigrid die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Hardware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
7.4 Bei Sachmängeln der gelieferten Hardware ist Kiwigrid nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Dabei berücksichtigt Kiwigrid die Interessen des Kunden angemessen. Kiwigrid kann die Nachbesserung auch durch Bereitstellung eines Software-Updates der Betriebssoftware der Hardware vornehmen, das den Mangel beseitigt. Der Kunde wird hierfür die gelieferte Hardware mit dem Internet verbinden und das Update im erforderlichen Maß nach Vorgaben der Kiwigrid unterstützen. Kiwigrid ist so lange von der Erbringung der Gewährleistung befreit, wie der Kunde die Internetverbindung jeweils für ein Update nicht herstellt oder das Update nicht im erforderlichen Maß unterstützt. Das Eigentum an Teilen, die auf Grund einer Nacherfüllung ausgewechselt werden, geht auf Kiwigrid über; § 439 Abs. 6 BGB bleibt unberührt.
7.5 Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunden vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, wird Kiwigrid die Hardware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete Vergütung abzüglich der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen, höchstens den bei der Rückgabe gewöhnlichen Verkaufswert dieser Hardware.
7.6 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von Kiwigrid, kann der Kunde unter den in Ziffer 11 der Regelungen des Allgemeinen Teils A der AGB bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz verlangen.
7.7 In dem Fall, dass die Hardware ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird Kiwigrid nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten die Hardware derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Hardware aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihr dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunden berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Regelungen der Ziffer 11 des Allgemeinen Teils A der AGB.
7.8 Für Hardware, die nicht gemäß den Vorgaben der Ziffer 4.2 durch fachkundiges, geschultes Personal installiert wird, übernimmt Kiwigrid keine Gewährleistung. Eine nicht vertragsgemäße Nutzung der Ware begründet ebenfalls keinen Mangel.
7.9 Die Gewährleistung entfällt auch, wenn der Kunden ohne Zustimmung durch Kiwigrid die Hardware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
7.10 Produkt- und andere Eigenschaftsbeschreibungen von Kiwigrid stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Sinne des § 443 BGB dar. Die Parteien vereinbaren, dass eine Garantieerklärung im Sinne des § 443 BGB nur dann vorliegt, wenn Kiwigrid diese schriftlich unter Verwendung des Begriffes „Garantie“ und unter Befolgung der in § 479 BGB aufgeführten Formvorschriften abgibt.
E. Besondere Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen
1 Geltungsbereich des Teils E
Diese Geschäftsbedingungen gelten ergänzend zu den Regelungen des Allgemeinen Teils A der AGB für von Kiwigrid angebotene Dienstleistungen.
2 Art und Umfang der Dienstleistungen
2.1 Kiwigrid unterstützt den Kunden insbesondere bei folgenden Arten von Dienstleistungen:
- Änderung von Kiwigrid-Produkten i.S.v. Ziffer 2.1 Teil B der AGB (SaaS), zum Beispiel kundenspezifische Anpassungen oder Erweiterungen
- Software-Entwicklungen
- Durchführung von Analysen
- Projektleitung bzw. -management
- Organisationsberatung
- Einführungsunterstützung
- Installation
- Bedienungseinweisungen/Schulungen
- Managementberatung
Art, Ort, Zeit und Umfang der Dienstleistungen sind im jeweiligen Einzelvertrag bestimmt. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand dieser Geschäftsbedingungen und werden nur in Form einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung im Einzelvertrag wirksam.
2.2 Mit den unter Ziffer 2.1 genannten Leistungen unterstützt Kiwigrid den Kunden ausschließlich bei den Vorhaben; die Projekt- und Erfolgsverantwortung trägt der Kunde. Kiwigrid übernimmt im Zusammenhang mit den erbrachten Leistungen keine Verantwortung für ein bestimmtes Ergebnis, soweit nichts Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart wurde.
2.3 Kiwigrid erbringt die Dienstleistungen nach dem bei Vertragsschluss aktuellen Stand der Technik und durch Personal, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Leistungserbringung durch bestimmte Mitarbeiter von Kiwigrid. Auch ist der Kunde gegenüber den mit der Leistungserbringung befassten Mitarbeiter nicht weisungsbefugt.
3 Nutzungsrechte
3.1 Sämtliche in Verbindung mit den Dienstleistungen von Kiwigrid stehenden gewerblichen Schutzrechte, insbesondere Urheberrechte an erbrachten Leistungen, verbleiben bei Kiwigrid.
3.2 Dem Kunden wird nach vollständiger Vergütungszahlung das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht eingeräumt, die Dienstleistungsergebnisse für eigene Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzzwecks dauerhaft zu nutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
3.3 Beabsichtigt der Kunde, Dritten Nutzungsrechte an den erbrachten Dienstleistungsergebnissen einzuräumen, bedarf dies der schriftlichen Zustimmung von Kiwigrid.
4 Leistungsstörungen
4.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat Kiwigrid dies zu vertreten, so ist sie verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Voraussetzung ist eine schriftliche Rüge des Kunden, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis.
4.2 Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen qualitativer Leistungsstörungen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.